Anregungen und Beschwerden (§ 16b GemO)

Anregungen und Beschwerden (§ 16b GemO)

§ 16 b - Anregungen und Beschwerden

Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden.

Soweit der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Gemeinderat ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen.

Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuss bilden.

Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.