Straßenverkehr bei Nacht

Geldwäschegesetz

Geldwäschegesetz

Das Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Geldwäscheprävention zu verhindern. Dies dient dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden, denn das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an. Geldwäsche stellt eine Straftat dar.

Geldwäscheprävention 

Um Geldwäsche zu verhindern, stehen drei Maßnahmen zur Verfügung, die im Zusammenspiel sehr wirkungsvoll sind:

Betroffene Personengruppen

"Verpflichtete"

Die Stadtverwaltung Frankenthal ist zuständige Aufsichtsbehörde für drei Personengruppen: Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler bzw. Kunstvermittler und Kunstlagerhalter. Diese haben eine Mitwirkungspflicht, Auskünfte über ihre Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. 

  • Versicherungsvermittler

    nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG

    Risikomanagement
    wirksames Risikomanagement (siehe oben)


    Sorgfaltspflicht in Bezug auf Kunden

    Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des Gesetzes, wenn sie als sogenannter "ungebundener Vermittler" tätig werden und im Rahmen dieser Tätigkeit Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG (das sind bestimmte Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen) vermitteln.

    Zentrale Pflicht nach dem GwG ist die Identifizierung Ihres Vertragspartners, ggf. einer für ihn auftretenden Person (z.B. ein Vertreter oder Bote), sowie eines möglicherweise dahinterstehenden Dritten (sog. wirtschaftlich Berechtigter).

    In folgenden Fällen müssen die genannten Personen identifiziert werden (§ 10 Abs. 3 GwG):

    • bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, oder
    • wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion ab 15.000 € durchgeführt wird, auch wenn dieser Betrag durch Stückelung (sog. "Smurfing") erreicht wird, oder
    • wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Geld aus einer Straftat "gewaschen" werden soll oder die eingesetzten Vermögenswerte in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG) und zwar unabhängig vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist in derartigen Fällen zwingend erforderlich!

    bei Zweifeln an den Angaben des Vertragspartners über seine Identität, die Identität der für den Vertragspartner auftretenden Person oder die Identität des Dritten (wirtschaftlich Berechtigten) - § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG


    Verdachtsmeldung

    Besteht bei der Anbahnung eines Geschäfts ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so ist dies direkt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

  • Immobilienmakler 

    nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG

    Risikomanagement

    • bei der Vermittlung von Kaufverträgen
    • bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro


    Sorgfaltspflicht in Bezug auf Kunden

    • bei der Vermittlung von Kaufverträgen
    • bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro


    Verdachtsmeldung

    Besteht bei der Anbahnung eines Geschäfts ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so ist dies direkt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.


  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter 

    nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

    Risikomanagement

    • Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände
    • Transaktionen über hochwertige Güter in Form von Edelmetallen bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen
    • Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen Sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen

      „Güter“ sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können. Unerheblich ist es, ob es sich bei den veräußerten Gütern um selbst hergestellte, weiterverarbeitete oder angekaufte Waren handelt. Maßgeblich ist lediglich, dass über die Ware ein Kaufvertrag oder ein Vertrag, auf den Kaufrecht Anwendung findet, geschlossen wird.


    Sorgfaltspflicht in Bezug auf Kunden

    • Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände
    • Transaktionen über hochwertige Güter in Form von Edelmetallen bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen
    • Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen


    Verdachtsmeldung

    Besteht bei der Anbahnung eines Geschäfts ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so ist dies direkt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.


Hinweise auf Verstöße

Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung können Sie auch anonym an geldwaesche@frankenthal.desenden (§ 53 GwG ).     

Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000.000 Euro beziehungsweise 10 Prozent des Vorjahresumsatzes (§ 56 GwG).

Bekanntmachung

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie hier:

Derzeit keine Bekanntmachungen

Weitere Informationen & Zuständigkeiten

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