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Soziale Leistungen

Soziale Leistungen

Die Stadtverwaltung Frankenthal erfüllt auf dem Gebiet der sozialen Sicherung im Rahmen der Bundes- und Landesgesetzgebung zahlreiche Aufgaben:

  • Rente, Sozialversicherung

    Allgemeines

    Das Versicherungsamt im Verwaltungsgebäude Neumayerring 72 ist zuständig für Fragen aus dem gesamtem Bereich der Sozialversicherung  (gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung).

    Es werden alle Frankenthaler Bürgerinnen und Bürger sowie Versicherte mit Beschäftigungsort in Frankenthal (Pfalz) in Fragen zu Versicherungsunterlagen und zur Klärung von Versicherungsverläufen sowie zur Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen(r)- und Waisenrenten beraten, sowie Anträge hierzu aufgenommen.

    Rentenanträge

    Wir empfehlen Ihnen, spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn Ihren Rentenantrag einzureichen. Empfehlenswert ist es außerdem vorab durch Kontenklärung feststellen zu lassen, dass alle rentenrechtlichen Zeiten erfasst sind und in Ihrem Versicherungsverlauf keine Lücken vorhanden sind. Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren sie hier.                           

    Kontenklärung

    Nicht alle rentenrechtliche Zeiten werden dem Rententräger automatisch gemeldet. So sind z.B. Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten, Schulzeiten, Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Zeiten der Krankheit, Zeiten im Ausland im individuellen Versicherungsverlauf nicht berücksichtigt und müssen mitgeteilt bzw. beantragt werden. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie hier.

    Benötigen Sie für einen Antrag aus dem Bereich der Sozialversicherung beglaubigte Unterlagen, so können Sie diese beim Versicherungsamt kostenlos beglaubigen lassen.

    Um lange Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte unbedingt einen Termin.

    Sprechtage der Deutschen Rentenversicherung

    Zusätzlich finden regelmäßig Sprechtage der Deutschen Rentenversicherung statt. Ein Berater der Deutschen Rentenversicherung wird an folgenden Tagen telefonische Beratungen durchführen:
    Mittwoch    15.02.2023, 21.06.2023, 18.10.2023, 20.12.2023
    Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter Tel.: 06233-89465 oder 06233-89224.

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf von Personen über 65 Jahre und voll erwerbsgeminderten Personen sicherstellen soll.

  • sonstige soziale Hilfen

    Neben den explizit aufgeführten sozialen Hilfen gibt es noch eine Vielzahl weiterer Hilfen, die im Einzelfall finanzielle Unterstützungen für die betroffenen Personengruppen ermöglichen können:

    • Hilfen für Asylbewerber
      Für Asylbewerber wird der Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sichergestellt.
    • Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
      Hilfen für Menschen, die sich in einer besonderen schwierigen Lebenslage befinden und alleine damit nicht zurecht kommen.
    • Hilfen zur Weiterführung des Haushalts
      Die Hilfe kann gewährt werden, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
    • Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bzw. dem Landesblindengeldgesetz
    • Kriegsopferfürsorge
      Diese Leistungen werden seit 2011 zentral durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim bearbeitet. Anträge werden allerdings auch noch bei der Stadtverwaltung entgegengenommen.
    • Übernahme von Bestattungskosten
      Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer würdigen Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen.
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen 

    Die Gewährleistung der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen ist das erklärte Ziel der Eingliederungshilfe der Stadt Frankenthal. Dafür gewährt die Eingliederungshilfe beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter anderem folgende Leistungen:

    • Hilfe nach Maß
    • Hilfe in betreuten Wohnformen
    • Leistungen in Werkstätten für Behinderte
    • Heilpädagogische Leistungen für Kinder
    • Hilfe in Tagesstätten und Tagesförderstätten
    • Stationäre Hilfen
  • Hilfe zur Pflege

    Personen, die bei den gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags auf fremde Hilfe angewiesen sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
    Die Hilfe wird vorrangig zur Sicherstellung der häuslichen Pflege (ambulante Pflege) und nur in Ausnahmefällen bei stationärer Pflege gewährt.
    Bei der ambulanten Pflege kann die Hilfe als Geld- und/oder Sachleistung bezogen werden.
    Bei der stationären Pflege erhält der Pflegebedürftige nach den Bestimmungen des SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden nach Abzug der Kostenanteile anderer Träger und des Antragstellers ganz oder teilweise übernommen.

  • Wohngeld, Lastenzuschuss

    Zum 1. Januar 2016 wird das Wohngeld deutlich erhöht. Nach Mitteilung des Finanzministeriums vom 04.12.2015 gibt es derzeit in Rheinland-Pfalz ca. 49.000 Menschen, die Wohngeld erhalten. Aufgrund der angepassten Leistungshöhe und Miethöchstbeträge wird die Zahl voraussichtlich auf über 80.000 steigen.

    Die neuen Antragsformulare und Hinweise stehen Ihnen auch auf der Homepage des Finanzministeriums zur Verfügung. Hier ist der entsprechende Link "Antragsformulare".

    Das Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss soll einkommensschwächeren Haushalten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Es wird als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet.

    Entsprechende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auch auf der  Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 

    Dienstleistungen der Stadtverwaltung zum Wohngeld

    Keine Leistungen gefunden.
  • Wohnraumsicherung

    Die Wohnraumsicherung verfolgt ausgehend von dem Grundsatz "Wohnen statt Unterbringen" in erster Linie das Ziel Wohnungslosigkeit wirksam und nachhaltig abzuwenden.

    Die Aufgaben der Wohnraumsicherung sind insbesondere:

    • Hilfe und Unterstützung bei der Wohnungssuche
    • Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen
    • Miet- und Stromdarlehen
    • Obdachlosenhilfe
  • Elterngeld

    Elterngeld und ElterngeldPlus

    Mit dem Elterngeld bzw. ElterngeldPlus werden Väter und Mütter und ihre jungen Familien unterstützt. Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind.

    Elterngeld

    • In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes, wenn alles noch neu und jeder Tag anders ist, können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten 65 bis 100 Prozent ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen mo­natlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zur Verfügung.
    • Müttern und Vätern stehen zwölf Monatsbeträge zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
    • Möchte nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate gezahlt.
    • Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden ist  auch mit dem Elterngeld möglich.

    ElterngeldPlus

    • Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten.
    • Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber ma­ximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
    • Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus­Monate.
    • Damit profitieren Eltern vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus und gewinnen mehr Zeit für sich und ihr Kind.

    Partnerschaftsbonus

    • Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus­Monaten pro Elternteil unterstützt, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochen­stunden arbeiten.
    • In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende geför­dert: Arbeiten sie in vier aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie ebenfalls vier zusätzliche ElterngeldPlus­Monate.

    Elternzeit

    • Ob Eintritt in den Kindergarten oder Schulbeginn – die flexibleren Regelungen zur Elternzeit ermöglichen Eltern mehr Gestaltungsspielraum.
    • Statt wie bisher zwölf Monate können sie nun 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beanspruchen.
    • Außerdem kann die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden.
    • Damit können Eltern länger für ihr Kind da sein und es in wichtigen Lebensphasen begleiten.


    Für die Berechnung Ihres Anspruches auf Elterngeld bzw. ElterngeldPlus stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen der Elterngeldstelle gerne zu Verfügung.

    Alternativ können Sie sich Ihren Anspruch auch durch den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend online berechnen lassen und zudem weitergehende Informationen abrufen.

    Bitte beachten Sie, dass bei Geburten seit Juli 2015 aufgrund der gesetzlichen Änderungen mit der Einführung des ElterngeldPlus u. a. ein neuer Antragsvordruck zu verwenden ist.

    Antragsformulare

  • Unterhaltsvorschuss

    Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen dazu beitragen, den Lebensunterhalt von Kindern sicherzustellen, wenn der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann.

  • BAFÖG, Meister-BAFÖG 

    Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist, jedem jungen Menschen grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.

    Über nachfolgenden "link" können Sie ihren BaföG-Antrag auch elektronisch stellen: Elektronischer Antrag

    Das Meister-BAföG verfolgt das Ziel, die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Auch hier haben Sie die Möglichkeit ihren Antrag elektronisch zu stellen. Elektronischer Antrag Meister-BaföG

  • Hilfe zum Lebensunterhalt

    Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie nicht vorrangige Ansprüche haben. Die Hilfen zum Lebensunterhalt können durch laufende Leistungen, aber auch durch einmalige Beihilfen gewährt werden.

    Hilfe zum Lebensunterhalt in Altenheimen wird Leistungsberechtigten gewährt, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nur einen geringen zeitlichen Aufwand für die Grundpflege festgestellt hat und aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Heimunterbringung für erforderlich gehalten wird.
    Ziel der Hilfe ist es, älteren, jedoch nicht pflegebedürftigen Menschen, deren häusliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, eine geeignete Betreuung in einer Einrichtung zu ermöglichen.

  • Bildungs- und Teilhabepaket

    Am 25. Februar 2011 haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat der Reform des SGB II und des SGB XII zugestimmt. Die Reform bringt gerade für Kinder und Jugendliche durch die Einführung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe tiefgreifende Veränderungen. Ab dem 01.08.2019 ergeben sich durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern (Starke-Familien-Gesetz) einige Verbesserungen für den Bezug der Leistungen.

    Neben der Erhöhung der Regelleistungen für alle Leistungsempfänger, die laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beziehen, sieht die Reform auch die Einführung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien vor. Während die erhöhten Regelleistungen automatisch, d.h. ohne separaten Antrag, wahrscheinlich im April rückwirkend zum 01.01.2011 an die Empfänger ausgezahlt werden, ist zur Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepakets ein spezieller Antrag erforderlich.

    Was umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
    Es werden folgende Leistungen durch den Sozialleistungsträger übernommen:

    1. Kosten für eintägige Schul- oder Kindergartenausflüge
    2. Kosten für mehrtägige Klassenfahrten
    3. Kosten der Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges
    4. Kosten für eine angemessene Lernförderung
    5. Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder der Kindertageseinrichtung sowie bei der Kindertagespflege. Die bisherige Eigenbeteiligung in Höhe von 1,00€ pro Mittagessen entfällt ab dem 01.08.2019, die Kosten werden vollständig übernommen. 
    6. Kosten zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, wie Übernahme von Vereinsbeiträgen, Kosten für Freizeiten oder für Unterricht in künstlerischen Fächern. Die übernommenen Kosten sind hierbei auf maximal 15,00 € pro Monat begrenzt.
    7. Einen jährlichen Pauschalbetrag für Schulbedarf in Höhe von derzeit 150,00 €, wobei dieser jährlich angepasst wird.

    Wer kann Leistungen erhalten?
    Die Leistungen sind vorgesehen für alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bzw. für Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre. Neben den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II kommen auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag in den Genuss des Pakets.

    Wie und wo können die Leistungen beantragt werden?
    Wie bereits erwähnt, werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Die entsprechenden Antragsformulare können Sie in der rechten Spalte herunterladen.
    Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist das Jobcenter Anlaufstelle, dort werden die Anträge gestellt und die Bewilligungen erteilt.
    Für den übrigen berechtigten Personenkreis ist der Antrag bei der Stadtverwaltung Frankenthal zu stellen.

    Zur Antragstellung ist neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular auch der aktuelle Bescheid über die zugrundeliegende Sozialleistung (Sozialhilfebescheid, Wohngeldbescheid, Kinderzuschlagsbescheid) vorzulegen.

    Formulare und Infoflyer zum Herunterladen


    Informationen in weiteren Sprachen

  • Betreuungsgeld

    21.07.2015: Das Bundesverfassungsgericht hat das umstrittene Betreuungsgeld für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt.

    Nach dem am 21.07.2015 verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsgeld verfassungswidrig und die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) daher nichtig.

    Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

    Für die Betroffenen hat das folgende Auswirkungen:

    • Bereits bewilligte Betreuungsgeldzahlungen werden zunächst weiter geleistet.
    • Neue Anträge auf Betreuungsgeld werden seit dem 21.07.2015 nicht mehr entgegen genommen.
    • Laufende Verwaltungsverfahren zum Betreuungsgeld (noch nicht bewilligte Anträge, etc.) werden ruhend gestellt, bis durch das Bundesfamilienministerium  darüber entschieden wurde wie in diesen Fällen zu verfahren ist.

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