Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe – wird in Deutschland vollständig neu bewertet. Entscheidend hierfür ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 1. Januar 2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben. Nähere und weitergehende Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung:
Service der Verwaltung: Informationsschreiben und Datenstammblatt
Als Service plant die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz, den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zuzusenden. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (sog. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe). Soweit diese Angaben aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden. Vorab stehen auch nähere Informationen in diesem Flyer zur Verfügung.
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Das Datenblatt enthält Angaben, wie z.B.
(Stichtag zum 01. Januar 2022)
- Aktenzeichen
- Flurstückskennzeichen
- Lagebezeichnung
- amtliche Fläche
- Bodenrichtwert
Folgende Daten müssen u.a. von Eigentümer*innen selbst ermittelt werden
- Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden)
- Anzahl der Wohnungen
- Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze
- Baujahr
Der Versand dieser Informationsschreiben ist in der Zeit von Mai bis Juli 2022 vorgesehen. Ausgenommen von diesem Zeitfenster sind aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe, inklusive verpachtete Ländereien (Stückländereien). Hier werden gesonderte Informationsschreiben im August 2022 versendet.
Grund für diese nachgelagerte Versendung ist die Komplexität der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen punktuell neu geregelt. Das bedeutet u.a., dass Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen und bisher im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet wurden, zukünftig dem Grundvermögen zugeordnet und damit im Ergebnis der Grundsteuer B unterworfen werden. Hierfür benötigen die Finanzämter ausreichend Zeit zur Aktualisierung des Datenbestandes.
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