Einwohnerfragestunde

Einwohnerfragestunde (§ 16a GemO)

Einwohnerfragestunde in Ratssitzungen bzw. in den Sitzungen der Ortsbeiräte

Die Einwohnerfragestunde soll den Einwohnern die Möglichkeit geben, nicht nur allgemein interessierende, sondern auch individuelle Fragen zu stellen. Sie soll die  Rats- und Ortsbeiratssitzungen lebendiger gestalten und zu einem besseren Verständnis zwischen den Selbstverwaltungsorganen und den Einwohnern beitragen.

Gleichzeitig muss die Rollenverteilung innerhalb der Prinzipien der repräsentativen Demokratie gewährleistet bleiben, weshalb der Zweck der Fragestunde nicht eine Diskussion mit dem Stadtrat oder dem Oberbürgermeister ist, sondern die Beantwortung von Fragen und die Äußerung von Anregungen und Fragen.

Grundlagen

Für die Einwohnerfragestunde gibt es mehrere Grundlagen:

  • Gemeindeordnung

    § 16 a Fragestunde

    Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

  • VV zu § 16 a GemO 

    1. Da die Fragestunde in die Tagesordnung aufzunehmen ist, wird sie gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 vom Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten, in Städten mit Stadtvorstand mit Zustimmung des Stadtvorstands (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) anberaumt.
    2. Nicht nur die Fragen, sondern auch die Anregungen und Vorschläge müssen den „Bereich der örtlichen Verwaltung“ (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) betreffen. Soweit mit Fragen, Anregungen oder Vorschlägen bundes- oder landespolitische Angelegenheiten aufgegriffen werden, ohne dass ein konkreter und unmittelbarer Bezug zur Gemeinde vorliegt, hat der Bürgermeister diese zurückzuweisen.
    3. Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Fragestunden nicht statt.
    4. Über § 46 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gilt § 16 a auch für öffentliche Ausschusssitzungen.
  • Geschäftsordnung

    § 21 Einwohnerfragestunde

    (1) Die Einwohner und die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Stadt) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

    (2) Die Einwohnerfragestunde wird vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtvorstands, im Falle der Beschlussunfähigkeit des Stadtvorstands im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Stadtvorstands, mindestens vierteljährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Stadtratssitzung aufzunehmen. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

    (3) Fragen sollen dem Oberbürgermeister nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.

    (4) Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn

    1. sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung betreffen oder
    2. sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen oder
    3. sie Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder
    4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als 15 Minuten überschritten ist, sofern nicht der Stadtrat ihre Verlängerung beschließt.

    In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.

    (5) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein; sie sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die in Absatz 1 Bezeichneten können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage ist zugelassen.

    (6) Fragen werden mündlich vom Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Stadtratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Oberbürgermeister hat den Stadtrat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.

    (7) Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Stadtratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.

    (8) Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.

Das Frage- und Äußerungsrecht steht nach allen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zu. Zu den Einwohnern zählen auch Minderjährige und ausländische Einwohner.

Es dürfen bis zu drei Fragen gestellt werden bzw. Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden, die sich auf die örtliche Verwaltung (Selbstverwaltung- und Auftragsangelegenheiten) beziehen und die zwei Arbeitstage vor der Sitzung dem Oberbürgermeister zugeleitet worden sind.

Die Termine des Stadtrates bzw. der Ortsbeiräte ergeben sich aus dem Sitzungskalender.