Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erhalten, wenn

    • Ihre Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und
    • sich der Bildungsgang bei Ihrem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet.

    Sie können die Aufenthaltserlaubnis sowohl

    • für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch
    • für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erhalten.

    Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,

    • wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
    • wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

    Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

    Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben, sollten Sie in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen (Sprachniveau B1). Zum Nachweis können Sie geeignete Sprachzertifikate vorlegen. Alternativ kann auch die Bildungseinrichtung bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die angestrebte qualifizierte Berufsausbildung ausreichend sind. Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs besuchen.

    Für die Aufnahme einer nicht qualifizierten Berufsausbildung gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.

    Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist befristet. Sie wird für die Dauer der schulischen Berufsausbildung erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Aufenthaltserlaubnis zustimmen.

    Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Es ist Ihnen dann die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch kann auch aufgrund von bilateralen und multilateralen Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in anderen Staaten erteilt werden.

  • Zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 100,00 €
    Vorkasse: Nein
    Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Dauer Ihrer Ausbildung.

    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

    Antragsfrist: 6-8 Wochen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

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    2. Farben umkehren

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