Füller und Kugelschreiber
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Bürgerservice

Sprengstofferlaubnis

Onlinedienst Sprengstofferlaubnis für nicht gewerblichen Umgang beantragen

Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Sicherheit hat oberste Priorität. Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen bergen ein hohes Gefahrenpotenzial. Das Sprengstoffgesetz schützt Menschen und Sachwerte vor diesen Risiken. Um Unfälle und Missbrauch zu verhindern, regelt der Gesetzgeber den Zugang streng.

Eine behördliche Erlaubnis stellt sicher, dass nur Personen Zugang erhalten, die verantwortungsvoll und sicher mit diesen Stoffen umgehen können.

Wann benötigen Sie eine Erlaubnis?

Wenn Sie als Privatperson im nicht-gewerblichen Rahmen mit den folgenden Stoffen umgehen möchten, ist eine Erlaubnis nach § 27 SprengG gesetzlich vorgeschrieben (umgangssprachlich auch als Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein bekannt):

  • Schwarzpulver (z. B. zum Vorderladerschießen)
  • Böllerpulver (zum Böllerschießen)
  • Nitrozellulosepulver (zum Wiederladen von Patronenhülsen)
  • Raketenmotoren (für den Modellraketenbau der Kategorie P2)
  • Feuerwerkskörper (der Kategorien F3 und F4)
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (nach § 20 Abs. 4 der 1. SprengV)

Die Voraussetzungen

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Antragsteller. Für die Erteilung der Erlaubnis müssen Sie folgende Kriterien zwingend erfüllen:

  • Mindestalter nach Stoffkategorie:
    • Ab 21 Jahren: Für Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver, andere Treibladungspulver, Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sowie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 (z. B. Raketenmotoren). Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
    • Ab 18 Jahren: Für Feuerwerkskörper der Kategorien F2 oder F3.
  • Fachkunde: Nachweis durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang (entfällt bei Pyrotechnik der Kategorie F3).
  • Zuverlässigkeit: Nachweis des bisherigen gesetzestreuen Verhaltens (in der Regel über die Überprüfung der Straffreiheit).
  • Persönliche Eignung: Keine Einschränkungen der psychischen oder körperlichen Gesundheit sowie keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit.
  • Bedürfnisnachweis: Zielgruppenspezifischer Nachweis über die Notwendigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren). Beispiele:
    • Jäger: Einreichung des Jagdscheins.
    • Sport- und Böllerschützen: Bescheinigung über die Mitgliedschaft und aktive Teilnahme in Schützen- oder Brauchtumsvereinigungen.
  • Geeignete Aufbewahrung: Nachweis über die Verfügbarkeit von geeigneten Räumen zur sicheren Lagerung der Stoffe.

Benötigte Unterlagen für den Antrag

Für eine zügige Bearbeitung Ihres Antrags reichen Sie bitte folgende Dokumente vollständig ein:

  • Antragsformular: Vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
  • Identitätsnachweis: Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie).
  • Fachkundenachweis: Zeugnis des absolvierten Fachkundelehrgangs (falls erforderlich).
  • Bedürfnisnachweis: Gültiger Jagdschein oder die offizielle Vereinsbestätigung (falls erforderlich).
  • Angaben zur Aufbewahrung: Nachweis über den geeigneten Aufbewahrungsort (z. B. Angabe des Tresortyps/Lagerraums).
  • Bei Verlängerung: Die bisherige Original-Erlaubnis nach § 27 SprengG.

Kosten

Die Höhe der Gebühr erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

  • Erteilung einer Erlaubnis,
  • Verlängerung einer Erlaubnis,
  • Änderung einer Erlaubnis.

Gebührenrahmen in Rheinland Pfalz:  

  • Erteilung einer Erlaubnis: 80,00 bis 400,00 Euro
  • Verlängerung einer Erlaubnis: 70,00 bis 250,00 Euro
  • Änderung einer Erlaubnis: 40,00 bis 200,00 Euro

Antragsstellung über unseren Online-Dienst Sprengstofferlaubnis

Leistungen der Waffenbehörde

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