Onlinedienst Sprengstofferlaubnis für nicht gewerblichen Umgang beantragen
Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Sicherheit hat oberste Priorität. Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen bergen ein hohes Gefahrenpotenzial. Das Sprengstoffgesetz schützt Menschen und Sachwerte vor diesen Risiken. Um Unfälle und Missbrauch zu verhindern, regelt der Gesetzgeber den Zugang streng.
Eine behördliche Erlaubnis stellt sicher, dass nur Personen Zugang erhalten, die verantwortungsvoll und sicher mit diesen Stoffen umgehen können.
Wann benötigen Sie eine Erlaubnis?
Wenn Sie als Privatperson im nicht-gewerblichen Rahmen mit den folgenden Stoffen umgehen möchten, ist eine Erlaubnis nach § 27 SprengG gesetzlich vorgeschrieben (umgangssprachlich auch als Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein bekannt):
- Schwarzpulver (z. B. zum Vorderladerschießen)
- Böllerpulver (zum Böllerschießen)
- Nitrozellulosepulver (zum Wiederladen von Patronenhülsen)
- Raketenmotoren (für den Modellraketenbau der Kategorie P2)
- Feuerwerkskörper (der Kategorien F3 und F4)
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (nach § 20 Abs. 4 der 1. SprengV)


