Torbögen des Rathauses

Neue Landesverordnung: Warnstufen und 2G+-Regel ab Sonntag

Die Regelungen im Überblick (ab 12. September)

  • Warnstufen

    Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn zwei der drei maßgeblichen Indikatoren (7-Tage-Inzidenz, Hospitalisierungsrate, Anteil Intensivbetten) bestimmte Werte erreichen. Der Übertritt in die nächsthöhere Stufe erfolgt, nachdem die entsprechenden Werte an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht wurden. Veröffentlicht werden alle Werte auf der Seite des Landesuntersuchungsamtes www.lua.rlp.de. Die für Frankenthal jeweils geltende Warnstufe ist ab Sonntag, 12. September, auf www.corona-frankenthal.de zu finden.

  • Testpflicht

    Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese für nicht-immunisierte Personen, also alle nicht Geimpften oder Genesenen. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis elf Jahre und Schüler, da in den Schulen regelmäßige Testungen stattfinden.

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum

    Für Geimpfte und Genesene und Kinder bis elf Jahre gelten hier keine Einschränkungen. In Warnstufe 1 dürfen sich bis zu 25 nicht-immunisierte Personen im öffentlichen Raum treffen, in Warnstufe 2 reduziert sich die Zahl auf zehn Personen, in Warnstufe 3 auf fünf Personen.

  • Veranstaltungen

    Die Unterscheidung erfolgt nicht mehr nach kleinen und großen Veranstaltungen, sondern nur noch nach Veranstaltungen im Inneren und im Freien.

    Innen sind Veranstaltungen in Warnstufe 1 mit bis zu 250 nicht-immunisierten Personen zulässig, in Warnstufe 2 reduziert sich die Anzahl auf 100, in Warnstufe 3 auf 50. Darüber hinaus können beliebig viele Immunisierte teilnehmen. Weitere Maßgaben: Der Veranstalter hält das Abstandsgebot ein oder ordnet die Maskenpflicht an. Außerdem müssen Kontaktdaten aller Teilnehmer erfasst werden und für nicht-Immunisierte gilt die Testpflicht.

    Außen richtet sich die zulässige Anzahl nicht-immunisierter Personen danach, ob feste Plätze eingenommen werden oder nicht. Bei Bestuhlung sind in Warnstufe 1 1.000, in Warnstufe 2 400 und in Warnstufe 3 200 nicht-immunisierte Zuschauer zulässig. Bei Veranstaltungen ohne feste Bestuhlung reduziert sich diese Zahl auf 500 (Warnstufe 1), 200 (Warnstufe 2) und 100 (Warnstufe 3). Darüber hinaus können im Freien geimpfte und genesene Personen bis zu einer Höchstzahl von 25.000 Personen teilnehmen. Es gelten das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht, außer es sind höchstens 25/ 10/ 5 (Warnstufe 1/ 2/ 3) nicht-Immunisierte Personen anwesend und in Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen kommt. Darüber hinaus gelten Kontaktdatenerfassung, Vorausbuchungspflicht und die Testpflicht für nicht-Immunisierte. Zur Gewährleistung dieser Vorgaben bei Veranstaltungen hat der Veranstalter jeweils ein Hygienekonzept vorzuhalten.

  • Religion

    In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Ein Wegfall der Maskenpflicht am Platz ist nicht vorgesehen. Ausgenommen sind nur Geistliche und weitere in der Verordnung genannte Mitwirkende. Nehmen an Gottesdiensten, Veranstaltungen oder Kommunions-/ Konfirmations-/ Firmunterricht o.ä. in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen teil (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf zehn Personen, bei Warnstufe 3 auf fünf Personen.

  • Arbeits- und Betriebsstätten

    Nicht-immunisierte Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander nicht gearbeitet haben oder aus dem Homeoffice zurückkehren, müssen sich vor der Rückkehr in den Betrieb testen.

  • Körpernahe Dienstleistungen

    Für nicht-immunisierte Personen gilt, unabhängig von der aktuellen Warnstufe, die Testpflicht. Ausgenommen sind Reha-Sport, Funktionstraining sowie Dienstleistungen aus medizinischen Gründen. Getestet werden kann mittels beaufsichtigtem Selbsttest vor Ort.

  • Gastronomie

    Im Innenbereich gilt für nicht-Immunisierte, unabhängig von den Warnstufen, die Testpflicht. Sind in Warnstufe 1 nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. In Warnstufe 2 reduziert sich diese Anzahl auf zehn, in Warnstufe 3 auf fünf.

  • Sport

    Training und Wettkampf sind innen und außen zulässig, ohne Personenbegrenzung. Es dürfen in Warnstufe 1 höchstens 25, in Warnstufe 2 zehn und in Warnstufe 3 maximal fünf nicht-Immunisierte teilnehmen. Für sie gilt innen außerdem die Testpflicht.

  • Schule

    In allen Schulen gilt in Warnstufe 1 grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien. In Warnstufe 2 besteht die Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz. In Warnstufe 3 gilt die Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, allerdings nicht im Freien.