Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Dazu müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen haben.

    Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

    Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie:

    • die Forschungstätigkeit bei der Forschungseinrichtung aufnehmen, mit der Sie die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen haben und
    • eine Lehrtätigkeit ausüben

    Wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gilt sie als anerkannte Forschungseinrichtung. In diesem Fall benötigen Sie nur eine Aufnahmevereinbarung.

    Wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:

    • für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
    • gegebenenfalls für eine Abschiebung

    Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 180 Tage in einem anderen EU-Staat forschen und lehren.

    Wenn sich Ihr Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, behalten Sie dennoch die Aufenthaltserlaubnis.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von Familienangehörigen begleiten lassen:

      • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist älter als 18 Jahre.
      • Die nachziehenden Personen können sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen.
      • Sie verfügen über einen genügend großen Wohnraum.
      • Der Lebensunterhalt für die Familie ist gesichert.
  • Voraussetzungen

    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert und sie besitzen ausreichend Krankenversicherungsschutz.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot gegen Sie vor.
    • Sie erfüllen die Passpflicht.
    • Sie sind mit dem erforderlichen Visum eingereist.
    • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen.
    • Wenn die Forschungseinrichtung nicht öffentlich finanziert ist, können Sie eine Kostenübernahmeerklärung der Einrichtung vorlegen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 100,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder Sie zahlen eine ermäßigte Gebühr.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

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    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

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    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

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