Bürgerservice

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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein angemeldeter Termin der Ihrerseits nicht wahrgenommen bzw. nicht storniert wird, durch schuldhafte Säumnis einen Verwaltungsaufwand verursacht. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) kann dem Verursacher eine Verwaltungsgebühr bis zur doppelten Höhe der für die Amtshandlung im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Verwaltungsgebühr auferlegt werden. Dies gilt auch im Rahmen einer ansonsten zu berücksichtigenden Gebührenbefreiung. Soweit ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 LGebG die vorgesehene Gebühr um ein Viertel zu ermäßigen. Im Rahmen der hier zu treffenden Ermessensentscheidung und unter Berücksichtigung des verursachten Verwaltungsaufwandes (Terminvereinbarung, Vorbereitung der Amtshandlung, Blockierung eines Platzes), wird dann eine Gebühr festgesetzt. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie um rechtzeitige Stornierung des Termins bzw. um kurze Mitteilung, falls Sie nicht teilnehmen können.

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