Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Fachzahnarztbezeichnung aus einem Drittstaat haben und in Deutschland als Fachzahnärztin/-zahnarzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation durch die zuständige Zahnärztekammer. Nur dann darf diese Fachzahnarztbezeichnung in Deutschland verwendet werden.

  • Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung der Fachzahnarztqualifikation müssen Sie schriftlich, sonst formlos bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.

    Fachzahnarzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachzahnärztin/des Fachzahnarztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.

  • Voraussetzungen

    Die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation und die Tätigkeit als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation/Berufserlaubnis in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Zahnärztin/Zahnarzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation/Berufserlaubnis erhalten haben (Informationen unter: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-Aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/). Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarzt-Qualifikation beantragen.

    Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Fachzahnarzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Formloser Antrag auf Anerkennung einer Fachzahnarztqualifikation
    • Erklärung, ob und bei welcher Landeszahnärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis
    • Bescheinigung über die Ableistung des allgemein-zahnärztlichen Jahres
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Fachzahnarzt-Bezeichnungen)
    • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und
    • sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
    • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
    • ggf. Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
    • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

    Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Innerhalb eines Monats nach Antragsstellung teilt die zuständige Zahnärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.

  • Rechtsgrundlage

    Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

  • Was sollte ich noch wissen?

  • Unterstützende Institutionen


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.

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