Straßenverkehr bei Nacht

Geldwäschegesetz

Geldwäschegesetz

Das Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Geldwäscheprävention zu verhindern. Dies dient dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden, denn das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an. Geldwäsche stellt eine Straftat dar.


Die Zuständigkeit der Geldwäscheaufsicht über Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler liegt seit 1. Januar 2026 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Richten Sie bitte alle geldwäscherelevanten Anfrage und Meldungen dort hin.


Bekanntmachungen

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie hier:

Bitte beachten Sie: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform männlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 Anonymisierte Bekanntmachungen 

Lfd. Nr.

bestands- bzw. rechtskräftig seit

Art der Maßnahme

Art und Charakter des Verstoßes

Sektor

1

26.09.2023

Bußgeldbescheid i.H.v. 250,00 €

§ 52 Abs. 1, 6 GwG

Mitwirkungspflicht

Immobilienmakler

2

27.09.2023

Bußgeldbescheid i.H.v. 250,00 €

§ 52 Abs. 1, 6 GwG

Mitwirkungspflicht

Güterhändler

3

05.06.2024

Bußgeldbescheid i.H.v. 7.000,00 €

§ 52 Abs. 1, 6 GwG

Mitwirkungspflicht

Immobilienmakler

Weitere Informationen & Zuständigkeiten

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