Straßenverkehr bei Nacht

Bereich Planen und Bauen

Untere Bauaufsicht

Leitfaden digitaler Bauantrag

Erster Leitfaden zur digitalen Baugenehmigung in Frankenthal

Zu den Anträgen

>  Die Errichtung einer baulichen Anlage im vereinfachten Verfahren 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) RLP ermöglicht eine beschleunigte Baugenehmigung insbesondere für Wohngebäude bestimmter Gebäudeklassen, indem die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nur beschränkt öffentlich-rechtliche Vorschriften umfasst. Die Verantwortung für die Einhaltung übriger Vorschriften trägt der Bauherr gemäß § 54 Abs. 3 LBauO.

>  Die Bauvoranfrage

Vor Einreichung eines Bauantrags kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des  Bauvorhabens beantragt werden gemäß §72 LBauO. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.

>  Die Errichtung einer baulichen Anlage im Regelverfahren

Die Errichtung einer baulichen Anlage im Regelverfahren gemäß der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) bezeichnet die formelle Genehmigungspflicht für Bauvorhaben, die nicht im vereinfachten Verfahren, im Freistellungsverfahren oder genehmigungsfrei durchgeführt werden können. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Prüfverfahren, bei dem die Bauaufsichtsbehörde sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz) vollständig prüft.

>  Die Errichtung einer baulichen Anlage im Freistellungsverfahren

Die Errichtung einer baulichen Anlage im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) bezeichnet ein Verfahren, bei dem bestimmte Bauvorhaben keiner förmlichen Baugenehmigung bedürfen, sofern sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert ist. In diesem Fall entfällt die Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, jedoch bleibt der Bauherr für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Der Digitale Bauantrag

Der digitale Bauantrag gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG) sowie § 1 BauuntPrüfVO RLP ermöglicht die elektronische Einreichung von Bauanträgen über das landesweite Bauportal. Dabei können Verfahren gemäß §§ 65 und 66 LBauO und §§ 67 und 72 LBauO im Regelverfahren, im vereinfachten Genehmigungsverfahren, im Freistellungsverfahren oder auch einer Bauvoranfrage digital gestellt werden.


Einführung des digitalen Bauantrags ab dem 29.09.2025

Ab dem 29. September 2025 steht der digitale Bauantrag in Rheinland-Pfalz über das zentrale Bauportal zur Verfügung. Bauanträge können ab diesem Zeitpunkt elektronisch eingereicht werden.

Ungeachtet dessen bleibt es der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorbehalten, die eingereichten Bauvorlagen, insbesondere Planunterlagen, weiterhin in Papierform zu prüfen.

  -    Achtung!   -

Aus technischen und organisatorischen Gründen kann das digitale Verfahren derzeit innerhalb der Stadtverwaltung leider noch nicht vollständig umgesetzt werden. Wir bitten daher, zur schnellstmöglichen Bearbeitung weiterhin das Papierformat für die Einreichung der Bauanträge zu wählen.

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich die Übermittlung von Unterlagen per E-Mail nicht möglich ist. 

Erforderliche Unterlagen

Der Bauantrag ist unter Verwendung des öffentlich bekannt gemachten Bauformulars einzureichen:

Welche Unterlagen dem digitalen oder analogen Bauantrag beizufügen sind, ergibt sich aus der Bauunterlagenprüfverordnung Rheinland-Pfalz (BauuntPrüfVO).

Sie regelt Art, Umfang und Inhalt der einzureichenden Bauvorlagen abhängig vom jeweiligen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 66 LBauO RLP). Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lagepläne, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Der Bauantrag ist unter Verwendung des öffentlich bekannt gemachten Bauformulars einzureichen:

Welche Unterlagen dem digitalen oder analogen Bauantrag beizufügen sind, ergibt sich aus der Bauunterlagenprüfverordnung Rheinland-Pfalz (BauuntPrüfVO).

Sie regelt Art, Umfang und Inhalt der einzureichenden Bauvorlagen abhängig vom jeweiligen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 66 LBauO RLP). Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lagepläne, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, Etc.)

Die Kosten orientieren sich an der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen gemäß dem Bauordnungsrecht, insbesondere dem Besonderen Gebührenverzeichnis vom 9. Januar 2007.

Bearbeitungsdauer

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrags über das Vorhaben (§ 66 Abs. 5 LBauO RLP). Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden, insbesondere wenn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Stellungnahmen einzuholen oder Beteiligungen durchzuführen sind.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Frist erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen beginnt. Solange der Bauantrag unvollständig ist, kann das Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet werden.

Fristen

Die erteilte Baugenehmigung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren (§ 74 LBauO RLP). Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen wird.

Weiterführende Informationen

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