Erster Leitfaden zur digitalen Baugenehmigung in Frankenthal
Zu den Anträgen
> Die Errichtung einer baulichen Anlage im vereinfachten Verfahren
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) RLP ermöglicht eine beschleunigte Baugenehmigung insbesondere für Wohngebäude bestimmter Gebäudeklassen, indem die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nur beschränkt öffentlich-rechtliche Vorschriften umfasst. Die Verantwortung für die Einhaltung übriger Vorschriften trägt der Bauherr gemäß § 54 Abs. 3 LBauO.
> Die Bauvoranfrage
Vor Einreichung eines Bauantrags kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragt werden gemäß §72 LBauO. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
> Die Errichtung einer baulichen Anlage im Regelverfahren
Die Errichtung einer baulichen Anlage im Regelverfahren gemäß der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) bezeichnet die formelle Genehmigungspflicht für Bauvorhaben, die nicht im vereinfachten Verfahren, im Freistellungsverfahren oder genehmigungsfrei durchgeführt werden können. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Prüfverfahren, bei dem die Bauaufsichtsbehörde sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz) vollständig prüft.
> Die Errichtung einer baulichen Anlage im Freistellungsverfahren
Die Errichtung einer baulichen Anlage im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) bezeichnet ein Verfahren, bei dem bestimmte Bauvorhaben keiner förmlichen Baugenehmigung bedürfen, sofern sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert ist. In diesem Fall entfällt die Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, jedoch bleibt der Bauherr für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.