Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

    Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.

    Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen

    Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühr ist variabel und richtet sich in der Regel maßgeblich nach den Errichtungskosten.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage
  • Kurztext

    • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung
    • Eine Genehmigung bei störfallrelevanten Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, ist erforderlich:
      • wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
      • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
      • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
    • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn und soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits durch andere verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wird.
    • Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
    • zuständig: immissionsschutzrechtliche Behörde

An wen muss ich mich wenden?

In Abhängigkeit der Verwaltungsleistung liegt die Zuständigkeit bei einer dieser Genehmigungsbehörden:

  • Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD)
  • Landesamt für Geologie und Bergbau RheinlandPfalz (LGB)
  • Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt
  • Kreisverwaltung

Die jeweilige Zuständigkeitsbehörde können Sie der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) entnehmen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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    1. Bildschirmlupe

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    2. Farben umkehren

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    Alt
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  • Bildschirmlupe

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