Abwassergruben - Entleerung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Nutzung von abflusslosen Sammelgruben im Verwaltungsgebiet der Stadt Frankenthal (Pfalz) bedarf einer Genehmigung nach § 16 der Entwässerungssatzung der Stadt Frankenthal (Pfalz).

    Die Zuständigkeit für die Entleerung von Abwassergruben liegt beim Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF -.

    Das in die Abwassergruben eingeleitete Abwasser muss den Anforderungen nach § 5 Entwässerungssatzung entsprechend. Die in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Gülle ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.

    Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr.

    Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

    Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube durch den EWF spätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

    Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

    Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erhebt für die Entleerung eine Gebühr nach den §§ 16 und 15 Abs. 2 der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung der Stadt Frankenthal (Pfalz) - AbwaAbgaBS -.

    Weitere Regelungen zu den Abwassergruben können Sie dem § 13 der Entwässerungssatzung der Stadt Frankenthal (Pfalz) entnehmen.


  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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