Beihilfe zur Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen
Bitte lesen Sie die folgenden Informationen, bevor Sie einen Antrag auf Beihilfe zur Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen stellen.
Auszug aus den Sportförderungsrichtlinien (Buchstabe C)
1. Die Bemühungen Frankenthaler Sportvereine, Sportanlagen selbst zu unterhalten und somit die Voraussetzungen für die sportliche Betätigung der Bevölkerung zu schaffen, werden von der Stadt Frankenthal (Pfalz) gefördert.
2. Auf Antrag werden Beihilfen für Sportanlagen gewährt,
a. die sich im Eigentum oder im Besitz des Vereins befinden oder für die ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag (mindestens 25 Jahre) besteht,
b. die im Stadtgebiet liegen; Vereine, die auf Grund ihres Sportangebotes ihre Anlage außerhalb des Stadtgebietes haben, erhalten die Beihilfe nur, wenn die Mehrheit der Mitglieder Frankenthaler Einwohner sind (Nachweis erforderlich),
c. die im betreffenden Jahr bereits fertiggestellt sind und in ihrem Aufbau, ihrer Größe und ihren Einrichtungen den Wettkampfbestimmungen des jeweiligen Fachverbandes oder den Erfordernissen der jeweiligen Sportart entsprechen (diese Feststellung trifft im Bedarfsfalle der Bereich Sport),
d. die sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, ohne unmittelbare Unfallgefahr sportlich genutzt werden können und von den Vereinen selbst gepflegt und unterhalten werden,
e. die nicht regelmäßig, d. h. nicht mehr als 50 % im stundenmäßigen Vergleich, sportfremden Zwecken zur Verfügung gestellt oder gewerblich bzw. wirtschaftlich betrieben werden.
3. Die Anträge für die Gewährung einer Beihilfe sind bis zum 28.02. eines Jahres beim Bereich Kultur und Sport zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge können unter Umstän- den nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Die Höhe der Beihilfe wird nach einem Punktesystem ermittelt:
a. die festgestellte Einheit (m², Stückzahl) wird mit einer Richtzahl multipliziert.
b. die so ermittelte Punktzahl wird zur Bemessung der zu gewährenden Beihilfe mit einem vom Sportausschuss jährlich festzulegenden Multiplikator multipliziert. Der Multiplikator kann für verschiedene Anlagen unterschiedlich hoch sein.
5. In der Berechnung werden nur beihilfefähige Anlagen berücksichtigt. Beihilfefähig sind Anlagen, welche direkt der Sportausübung dienen (z. B. Turnhallen, Sportplätze usw.) oder direkt mit der Ausübung in Verbindung stehen (z. B. Duschen, Umkleiden usw.). Räume und Anlagen, die nur mittelbar mit der Sportausübung in Zusammenhang stehen, bleiben unberücksichtigt (z. B. Mannschaftszimmer, Vereinsbüro usw.).
6. Nicht gefördert werden:
a. Sport-, Turn-, Gymnastik- und Mehrzweckhallen, die überwiegend, d. h. mehr als 50 % im stundenmäßigen Vergleich, nicht sportlich genutzt werden; die Vorlage einer Aufstellung über die im vergangenen Jahr stattgefundenen Einzelveranstaltungen sowie eines wöchentlichen Hallenbelegungsplanes des betreffenden Jahres ist erforderlich,
b. Kegelbahnen, die überwiegend, d. h. mehr als 50 % im stundenmäßigen Vergleich, gewerblich genutzt werden; die Vorlage eines Belegungsplanes eines betreffenden Jahres ist erforderlich,
c. Toilettenräume, die überwiegend den Wirtschaftsräumen zuzuordnen sind.
7. Beihilfefähige Anlagen sind: Sportplätze, Leichtathletikanlagen, sonstige Anlagen
Liste beihilfefähiger Anlagen
Sportplätze
Einheit
Richtzahl
Rasenplätze (Fußball, Hockey)
m²
100
Tennenplätze (Fußball, Faustball)
m²
35
Kunstrasenplätze (Fußball, Hockey)
m²
20
Tennistennenplätze
m²
12
Sonderplätze (Reitplätze, Gymnastikflächen usw.)
m²
10
Tennisasphalt- und -kunststoffplätze
m²
5
Leichtathletikanlagen Rundlaufbahnen Einzelbahn 1.700 Kurzstreckenbahnen Einzelbahn 1.200 Sprunganlagen (Hoch/Weit) Stück 500 Stoß- und Wurfanlagen Stück 250 Sporträume Sport-, Turn- und Gymnastikhallen m² 1.500 Duschräume m² 550 sonstige sportlich genutzte Vereinsräume (Konditionsräume usw.) m² 480 Umkleideräume m² 470 Toilettenräume m² 350 Sportgeräteräume m² 70 Sonstige Anlagen Tennishallen Platz 30.000 Bahnengolfanlagen Anlage 7.000 Schießstände Stand 3.500 Kegelbahnen Bahn 3.000 Beleuchtungsanlagen kW 1.200 Bootsstege m² 300 Reithallen m² 170 Stallungen, Bootslagerhallen m² 70
8. Bei der Förderung der Unterhaltung einer vereinseigenen beihilfefähigen Sport- bzw. Turnhalle wird deren stundenmäßige Auslastung sowie deren Größe jeweils zu 50 % im R Rahmen der Gesamtförderung aller vereinseigenen beihilfefähigen Hallen in Frankenthal (Pfalz) anerkannt.
9. Bei allen Sportanlagen werden nur die für den betreffenden Wettkampf höchstens zulässige Größe der sportlich genutzten Fläche berücksichtigt. Ausschlaggebend ist dabei die betreffende DIN-Norm oder Wettkampfbestimmung. Zuschauerplätze und sonstige Flächen (Bühnen, Sicherheitszonen usw.) bleiben außer Betracht.
10. Ballfangzäune und Barrieren sind in den Richtzahlen von Freisportanlagen bereits enthalten.
11. Beleuchtungsanlagen auf Freisportanlagen werden nur bis zur für die jeweilige Sportart nach den DIN-Normen vorgesehenen Beleuchtungsstärken für Trainingsbetrieb berücksichtigt. Beleuchtungsanlagen in Hallen und Räumen sind in diesen Richtzahlen enthalten.
12. Die Stadt Frankenthal (Pfalz) behält sich vor, die vereinseigenen Sportstätten jederzeit auf ihren Zustand hin zu überprüfen.
13. Eine Beihilfe kann gekürzt oder untersagt werden, wenn grobe Mängel oder Versäumnisse in der Unterhaltung der Sportstätten festgestellt werden.
14. Bis Ende des Jahres ist formlos ohne Aufforderung die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe (z. B. Kopie des Gebührenbescheides der Stadtwerke) nachzuweisen. Erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises für die Beihilfe des vergangenen Jahres kann die Beihilfe des betreffenden Jahres ausgezahlt werden. Ist der Nachweis unterblieben, so ist im folgenden Jahr keine Beihilfe zu gewähren.
15. Zweckentfremdete Beihilfe kann zurückgefordert werden.