Beihilfe

Beihilfe zur Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen

Bitte lesen Sie die folgenden Informationen, bevor Sie einen Antrag auf Beihilfe zur Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen stellen.


Auszug aus den Sportförderungsrichtlinien (Buchstabe C) 


1.    Die Bemühungen Frankenthaler Sportvereine, Sportanlagen selbst zu unterhalten und somit die Voraussetzungen für die sportliche Betätigung der Bevölkerung zu schaffen,               werden von der Stadt Frankenthal (Pfalz) gefördert.
 
2.    Auf Antrag werden Beihilfen für Sportanlagen gewährt,

          a. die sich im Eigentum oder im Besitz des Vereins befinden oder für die ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag (mindestens 25 Jahre) besteht,
 
          b. die im Stadtgebiet liegen; Vereine, die auf Grund ihres Sportangebotes ihre Anlage außerhalb des Stadtgebietes haben, erhalten die Beihilfe nur, wenn die Mehrheit der                         Mitglieder Frankenthaler Einwohner sind (Nachweis erforderlich),
 
          c. die im betreffenden Jahr bereits fertiggestellt sind und in ihrem Aufbau, ihrer Größe und ihren Einrichtungen den Wettkampfbestimmungen des jeweiligen Fachverbandes                    oder den Erfordernissen der jeweiligen Sportart entsprechen (diese Feststellung trifft im Bedarfsfalle der Bereich Sport),
 
          d. die sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, ohne unmittelbare Unfallgefahr sportlich genutzt werden können und von den Vereinen selbst gepflegt und unterhalten                     werden,
 
         e. die nicht regelmäßig, d. h. nicht mehr als 50 % im stundenmäßigen Vergleich, sportfremden Zwecken zur Verfügung gestellt oder gewerblich bzw. wirtschaftlich betrieben                     werden.
 
3.    Die Anträge für die Gewährung einer Beihilfe sind bis zum 28.02. eines Jahres beim Bereich Kultur und Sport zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge können unter Umstän-           den nicht mehr berücksichtigt werden.
 
4.    Die Höhe der Beihilfe wird nach einem Punktesystem ermittelt:
 
          a. die festgestellte Einheit (m², Stückzahl) wird mit einer Richtzahl multipliziert.

          b. die so ermittelte Punktzahl wird zur Bemessung der zu gewährenden Beihilfe mit einem vom Sportausschuss jährlich festzulegenden Multiplikator multipliziert. Der                                 Multiplikator kann für verschiedene Anlagen unterschiedlich hoch sein.
 
5.    In der Berechnung werden nur beihilfefähige Anlagen berücksichtigt. Beihilfefähig sind Anlagen, welche direkt der Sportausübung dienen (z. B. Turnhallen, Sportplätze usw.)                 oder direkt mit der Ausübung in Verbindung stehen (z. B. Duschen, Umkleiden usw.). Räume und Anlagen, die nur mittelbar mit der Sportausübung in Zusammenhang stehen,             bleiben unberücksichtigt (z. B. Mannschaftszimmer, Vereinsbüro usw.).
 
6.    Nicht gefördert werden:
 
          a. Sport-, Turn-, Gymnastik- und Mehrzweckhallen, die überwiegend, d. h. mehr als 50 % im stundenmäßigen Vergleich, nicht sportlich genutzt werden; die Vorlage einer                            Aufstellung über die im vergangenen Jahr stattgefundenen Einzelveranstaltungen sowie eines wöchentlichen Hallenbelegungsplanes des betreffenden Jahres ist erforderlich,

          b. Kegelbahnen, die überwiegend, d. h. mehr als 50 % im stundenmäßigen Vergleich, gewerblich genutzt werden; die Vorlage eines Belegungsplanes eines betreffenden Jahres                 ist erforderlich,

          c. Toilettenräume, die überwiegend den Wirtschaftsräumen zuzuordnen sind.
 
7. Beihilfefähige Anlagen sind: Sportplätze, Leichtathletikanlagen, sonstige Anlagen

  • Liste beihilfefähiger Anlagen

    Sportplätze

    Einheit

    Richtzahl

    Rasenplätze (Fußball, Hockey)

    100

    Tennenplätze (Fußball, Faustball)

     m²

    35

    Kunstrasenplätze (Fußball, Hockey)

    20

    Tennistennenplätze

    12

    Sonderplätze (Reitplätze, Gymnastikflächen usw.)

    10

    Tennisasphalt- und -kunststoffplätze

    5

    Leichtathletikanlagen

    RundlaufbahnenEinzelbahn1.700
    KurzstreckenbahnenEinzelbahn1.200
    Sprunganlagen (Hoch/Weit)Stück500
    Stoß- und WurfanlagenStück250
    Sporträume

    Sport-, Turn- und Gymnastikhallen1.500
    Duschräume550
    sonstige sportlich genutzte Vereinsräume (Konditionsräume usw.)480
    Umkleideräume470
    Toilettenräume350
    Sportgeräteräume70
    Sonstige Anlagen

    TennishallenPlatz30.000
    BahnengolfanlagenAnlage7.000
    SchießständeStand3.500
    KegelbahnenBahn3.000
    BeleuchtungsanlagenkW1.200
    Bootsstege300
    Reithallen170
    Stallungen, Bootslagerhallen70

8.    Bei der Förderung der Unterhaltung einer vereinseigenen beihilfefähigen Sport- bzw. Turnhalle wird deren stundenmäßige Auslastung sowie deren Größe jeweils zu 50 % im R             Rahmen der Gesamtförderung aller vereinseigenen beihilfefähigen Hallen in Frankenthal (Pfalz) anerkannt.

 
9.    Bei allen Sportanlagen werden nur die für den betreffenden Wettkampf höchstens zulässige Größe der sportlich genutzten Fläche berücksichtigt. Ausschlaggebend ist dabei die         betreffende DIN-Norm oder Wettkampfbestimmung. Zuschauerplätze und sonstige Flächen (Bühnen, Sicherheitszonen usw.) bleiben außer Betracht.
 
10.  Ballfangzäune und Barrieren sind in den Richtzahlen von Freisportanlagen bereits enthalten.
 
11.  Beleuchtungsanlagen auf Freisportanlagen werden nur bis zur für die jeweilige Sportart nach den DIN-Normen vorgesehenen Beleuchtungsstärken für Trainingsbetrieb                          berücksichtigt. Beleuchtungsanlagen in Hallen und Räumen sind in diesen Richtzahlen enthalten.
 
12.  Die Stadt Frankenthal (Pfalz) behält sich vor, die vereinseigenen Sportstätten jederzeit auf ihren Zustand hin zu überprüfen.
 
13.  Eine Beihilfe kann gekürzt oder untersagt werden, wenn grobe Mängel oder Versäumnisse in der Unterhaltung der Sportstätten festgestellt werden.
 
14.  Bis Ende des Jahres ist formlos ohne Aufforderung die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe (z. B. Kopie des Gebührenbescheides der Stadtwerke) nachzuweisen. Erst            nach Vorlage des Verwendungsnachweises für die Beihilfe des vergangenen Jahres kann die Beihilfe des betreffenden Jahres ausgezahlt werden. Ist der Nachweis unterblieben,          so ist im folgenden Jahr keine Beihilfe zu gewähren.
 
15.  Zweckentfremdete Beihilfe kann zurückgefordert werden.

Der Antrag muss spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres beim Bereich Kultur und Sport eingegangen sein. 

Bei Rückfragen steht Ihnen vom Bereich Kultur und Sport zur Verfügung:

Herr Alexander Höhn, Telefon 06233 – 89 895, foerderung.kulturundsport@frankenthal.de

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