Friedhöfe

Bestattungsarten

Bestattungsarten

Bestattungsarten

Auf den Frankenthaler Friedhöfen hält der EWF, Abteilung Friedhofswesen, alle gängigen Bestattungsarten / Beisetzungsmöglichkeiten bereit. 

Grabarten

Erdwahlgrab

Erdreihengrab

Erdrasengrab

Beisetzungsmöglichkeiten

max. 2 Särge und 4 Urnen

1 Sarg

1 Sarg

Grablage

Darf mitbestimmt werden

Wird von der
Verwaltung vergeben

Wird der Reihe nach
vergeben

Grabgestaltung

Bauliche Anlage darf „frei“ bestimmt werden bzw. Gestaltungsvorschriften der Satzung sind zu beachten

Bei Abdeckungen können sich die Ruhefristen nach der Satzung verlängern

Nur stehender Stein und/oder Einfassung

Gestaltungsvorschriften der Satzung sind zu beachten

 

Grabarten

 

Urnenwahlgrab

Urnenreihengrab

2er – Urnengrabstätte in Urnengemeinschafts-anlagen

1er – Urnengrabstätte in Urnengemeinschafts-anlagen

Anonymes Grab

Baumbestattung / Naturnahe Bestattung

Beisetzungsmöglichkeiten

Max. 4 Urnen

1 Urne

Max. 2 Urnen

1 Urne

1 Urne oder Sarg

Max. 2 Urnen

Ersterwerbslaufzeit

30 Jahre

20 Jahre

30 Jahre

20 Jahre

20 Jahre

30 Jahre

Grablage

Darf mitbestimmt werden

Wird von der Verwaltung vergeben

Wird der Reihe nach vergeben

Wird der Reihe nach vergeben

Wird anonym von der Verwaltung vergeben

Wird der Reihe nach vergeben

Grabgestaltung

Bauliche Anlage darf „frei“ bestimmt werden bzw. Gestaltungs-vorschriften der Satzung sind zu beachten

Bauliche Anlage darf „frei“ bestimmt werden bzw. Gestaltungs-vorschriften der Satzung sind zu beachten

Vorhandenes darf genutzt werden bzw. Gestaltungsvorschriften der Satzung sind zu beachten

Vorhandenes darf genutzt werden bzw. Gestaltungsvorschriften der Satzung sind zu beachten

Kein Anlegen des Grabes möglich

Vorhandenes darf genutzt werden bzw. Gestaltungs-vorschriften der Satzung sind zu beachten

 Weitere Informationen können Sie der Friedhofssatzung bzw. Friedhofsgebührensatzung entnehmen.

Nähere Beschreibungen & Gestaltungsvorschriften

  • 1er pflegefreies Urnengrab

    1er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, die im Todesfall eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) vergeben werden. 
    Diese werden nach der Reihe belegt, ein genauer Grabplatz kann nicht ausgesucht werden. Sie bietet Platz für eine Urne.
    1er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen können nicht vorgekauft und nicht verlängert werden.
    Für die Angehörigen fällt hierbei keine Pflege der Grabstätte an, da die gesamte Anlage einheitlich durch den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal gestaltet und gepflegt wird.
    Eine Grabrückgabe ist frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung über einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe möglich. Hier fällt eine Gebühr an. Bei der regulären Rückgabe nach 30 Jahren fällt keine Gebühr an.

    Gestaltungsvorschriften

    Die 1er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften.

    Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Beilagen ist nur auf der hierfür vorgesehenen zentralen Blumenablage- und Gedenkstelle für das jeweilige Gräberfeld gestattet. Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) ist berechtigt im Rahmen der pflegerischen Maßnahmen und zur ordnungsgemäßen Funktion der Grabflächen und der zentralen Ablagefläche die Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.

    In den jeweiligen ausgewiesenen Grabfeldern ist eine Stele mit Namenstafeln vorhanden. Die Namenstafel ist bei der Friedhofsverwaltung gegen Unterschrift des Nutzungsberechtigten abzuholen. Nach dessen Gravur muss sie bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Diese werden anschließend von der Abteilung Friedhofswesen an der Stele angebracht.

    Hierzu ist keine Genehmigung seitens der Friedhofsverwaltung erforderlich.

  • 2er pflegefreies Urnengrab

    2er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren vergeben werden.  und von der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. Diese werden nach der Reihe belegt, ein genauer Grabplatz kann nicht ausgesucht werden. Sie bieten Platz für zwei Urnen. Bei der Zweitbelegung muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ende der Ruhefrist des Verstorbenen erstreckt.
    2er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen können nicht vorgekauft werden.
    Für die Angehörigen fällt hierbei keine Pflege der Grabstätte an, da die gesamte Anlage einheitlich durch den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal gestaltet und gepflegt wird.
    Eine Grabrückgabe ist frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung über einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe möglich. Hier fällt eine Gebühr an. Bei der regulären Rückgabe nach 30 Jahren fällt keine Gebühr an.

    Gestaltungsvorschriften

    Die 2er – Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften.

    Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Beilagen ist nur auf der hierfür vorgesehenen zentralen Blumenablage- und Gedenkstelle für das jeweilige Gräberfeld gestattet. Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) ist berechtigt im Rahmen der pflegerischen Maßnahmen und zur ordnungsgemäßen Funktion der Grabflächen und der zentralen Ablagefläche die Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.

    In den jeweiligen ausgewiesenen Grabfeldern sind rechteckige Namenstafeln aus Granit in der Größe von 0,30 m x 0,30m bereits niedergelegt, welche von einem selbstausgewählten Steinmetz beschriftet werden können. Hierfür ist keine Genehmigung erforderlich.

    Falls eine andere Platte, als die vorhandene niedergelegt werden soll, ist eine Genehmigung seitens der Friedhofsverwaltung erforderlich.

  • Urnenreihengrab

    Urnenreihengrabstätten sind Einzelgräber, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit eines zu Bestattenden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden.
    Sie bietet Platz für eine Urne.
    Die Nutzungsrechte werden auf die Dauer von 20 Jahre verliehen.
    Urnenreihengräber können nicht vorgekauft und nicht verlängert werden.
    Eine Grabrückgabe ist 20 Jahre nach der letzten Beisetzung möglich. Ein Antrag auf vorzeitige Rückgabe ist nicht möglich.

    Gestaltungsvorschriften

    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.
    Alle Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.
    Die Pflanzungen auf den Grabstätten dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
    Die Grabanlagen müssen seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

    Grabflächenabdeckungen sind bei Urnenreihengrabstätten nicht erlaubt.

  • Urnenwahlgrab

    Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Lage gemeinsam mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
    Hier können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, wenn sich das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ende der Ruhefrist des Verstorbenen erstreckt (gegebenenfalls Verlängerung des Nutzungsrechts notwendig).
    Urnenwahlgräber können Vorgekauft werden. Der Lauf der Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs.
    Eine Grabrückgabe ist frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung über einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe möglich. Hier fällt eine Gebühr an. Bei der regulären Rückgabe nach 30 Jahren fällt keine Gebühr an.

    Gestaltungsvorschriften

    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
    Alle Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.
    Die Pflanzungen auf den Grabstätten dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
    Die Grabanlagen müssen seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

    Besondere Gestaltungsvorschriften

    Bereich Friedhof I Block 3 U

    a)    Gestaltung von Grabstätten
    Erlaubt sind ausschließlich stehende Grabmale mit einer maximalen Höhe inkl. Sockel von 80 cm.

    b)    Begrenzung von Grabstätten
    Einfassungen aus Stein sind nicht erlaubt.

    Bereich Friedhof I Block 1aU
    Bereich Friedhof I Block 4a
    Bereich Friedhof III Block 1aU
    Bereich Friedhof III Block 5a
    Bereich Friedhof III Block 2a außen Nord
    Bereich Friedhof III Block 3a außen Nord

    a)    Gestaltung von Grabstätten
    Erlaubt sind stehende, liegende Grabmale, Teilabdeckungen bis zu 70% ohne Ruhefristverlängerung, sowie Grabeinfassungen aus Stein. 

    Bereich Friedhof III Block 9U

    a)    Gestaltung von Grabstätten
    Erlaubt sind stehende, liegende Grabmale, Grababdeckungen bis zu 100% ohne Ruhefristverlängerung, sowie Grabeinfassungen aus Stein.

  • Anonymes Grab

    Anonyme Urnengrabstätten sind Reihengrabstätten, in denen nach Eintritt des Bestattungsfalls auf Antrag eine Urne ohne Anbringung von Kennzeichen personenbezogener Daten beigesetzt wird. 

    Ein über die Bestattung hinausgehendes Nutzungsrecht entsteht nicht und kann auch nicht erworben werden. Das Beisetzen erfolgt immer ohne Beisein von Angehörigen.

  • Baumbestattung / Naturnahe Bestattung

    Die Baumbestattungen / Naturnahen Bestattung sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren vergeben werden und von der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. Diese werden nach der Reihe belegt, ein genauer Grabplatz kann nicht ausgesucht werden. Sie bieten Platz für zwei Urnen. Bei der Zweitbelegung muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ende der Ruhefrist des Verstorbenen erstreckt.
    Bei dieser Beisetzungsart können Sie das Grab nicht vorkaufen.
    Für die Angehörigen fällt hierbei keine Pflege der Grabstätte an, da die gesamte Anlage einheitlich durch den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal gestaltet und gepflegt wird.
    Eine Grabrückgabe ist frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung über einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe möglich. Hier fällt eine Gebühr an. Bei der regulären Rückgabe nach 30 Jahren fällt keine Gebühr an. 

    Gestaltungsvorschriften

    Die Baumbestattungen / Naturnahen Bestattungen unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften.

    Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Beilagen ist nur auf der hierfür vorgesehenen zentralen Blumenablage- und Gedenkstelle für das jeweilige Gräberfeld gestattet. Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) ist berechtigt im Rahmen der pflegerischen Maßnahmen und zur ordnungsgemäßen Funktion der Grabflächen und der zentralen Ablagefläche die Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.

    Die jeweiligen ausgewiesenen Grabfelder können durch Namensplättchen graviert werden. Hierfür ist keine Genehmigung erforderlich.

  • Erdrasengrab

    Erdrasengrabstätten sind Einzelgräber, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit eines zu Bestattenden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. Es kann lediglich ein Sarg beigesetzt werden.
    Die Nutzungsrechte für Erdreihengrabstätten werden auf die Dauer von 20 Jahre verliehen.
    Erdrasengrabstätten können aufgrund Ihrer Grabeigenschaft nicht vorgekauft werden.
    Das Erdrasengrab kann auch als Anonyme Erdgrabstätte ohne Grabkennzeichnung erfolgen.
    Die Flächen der Rasengrabstätten und der Grabgemeinschaftsanlagen werden von dem Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) hergerichtet, gepflegt und unterhalten. Grabschmuck darf lediglich an den hierfür vorgesehenen zentralen Blumenablage- und Gedenkstellen für das jeweilige Gräberfeld abgelegt werden.
    Eine Grabrückgabe ist frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung möglich.

    Gestaltungsvorschriften

    Die Rasengrabfelder unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften.

    Die Grabanlagen müssen seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

    In den jeweiligen ausgewiesenen Grabfeldern für Erd- und Urnenrasenbestattung dürfen rechteckige Namenstafeln aus Granit in der Größe von 0,40 m x 0,30m x 0,05 m niedergelegt werden. Die Inschriften müssen vertieft gearbeitet sein.

    Die Grabmaloberfläche soll hier oberflächenbündig mit dem Substrat der Rasenfläche verlegt sein. Auf Rasengrabfeldern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die in der Verantwortung des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) unterhalten wird. Das Bepflanzen der Rasengrabstätte ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Beilagen ist nur auf der hierfür vorgesehenen zentralen Blumenablage- und Gedenkstelle für das jeweilige Gräberfeld gestattet. Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) ist berechtigt im Rahmen der pflegerischen Maßnahmen und zur ordnungsgemäßen Funktion der Grabflächen und der zentralen Ablagefläche die Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen

  • Erdreihengrab

    Erdreihengrabstätten sind Einzelgräber, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit eines zu Bestattenden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. Es kann lediglich ein Sarg beigesetzt werden.
    Die Nutzungsrechte für Erdreihengrabstätten werden auf die Dauer von 20 Jahre verliehen.
    Eine Grabrückgabe ist 20 Jahre nach der letzten Beisetzung möglich. Ein Antrag auf vorzeitige Rückgabe ist nicht möglich. 

    Gestaltungsvorschriften

    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.

    Alle Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.

    Die Pflanzungen auf den Grabstätten dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

    Die Grabanlagen müssen seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

    Grabflächenabdeckungen sind bei Erdreihengrabstätten nicht erlaubt.

  • Erdwahlgrab

    Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Lage gemeinsam mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
    Es können bis zu 2 Särge und 4 Urnen beigesetzt werden, wenn sich das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ende der Ruhefrist des verstorbenen erstreckt.
    Endet das jeweilige Nutzungsrecht vor diesem Zeitpunkt, ist eine Beisetzung nur möglich, wenn mit der Beisetzung eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt.
    Erdwahlgräber können Vorgekauft werden. Der Lauf der Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Vorkaufes.
    Eine Grabrückgabe ist frühestens 20 Jahre nach der letzten Beisetzung über einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe möglich. Hier fällt eine Gebühr an. Bei der regulären Rückgabe nach 30 Jahren fällt keine Gebühr an.

    Gestaltungsvorschriften

    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.

    Alle Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.

    Die Pflanzungen auf den Grabstätten dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

    Die Grabanlagen müssen seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

    Auf dem Hauptfriedhof sind lediglich in den Bereichen Stern A und Stern B sowie in Abschnitt III Block 9 und Block 9 A Grababdeckungen bis zu 100 % erlaubt. In den übrigen Bereichen des Hauptfriedhofes - soweit für diese keine besonderen Gestaltungsvorschriften gelten - sind Grababdeckungen bis zu 50 % unter den Vorrausetzungen einer Verlängerung der Ruhefrist.

    Auf dem Vorort Friedhöfen sind Abdeckungen bis zu 100 % erlaubt unter den Voraussetzungen einer Verlängerung der Ruhefrist.

    Besondere Gestaltungsbereiche

    Friedhof II Block 1 (Erdgräber Innenreihe), Block 1a (Erdgräber Innenreihe), Block 2, Block 2a, Block 4, Friedhof III Block 6a sowie Rondell (die im äußeren Ring gelegenen, direkt an den Weg grenzenden Gräberreihen sowie die Kernzone).

    Grabmale in diesen Abteilungen sind nur zulässig, wenn sie in handwerklicher

    1. Gestaltung von Grabstätten
      Bearbeitung aus Naturstein, aus Holz sowie aus geschmiedetem oder gegossenem Metall hergestellt sind. Die Bearbeitungsart soll auf allen Flächen einheitlich sein (z. B. gestockt, gespitzt, geriffelt, gebeilt und dergleichen). Nicht zugelassen sind polierte und feingeschliffene Steine sowie Findlinge und Spaltfelsen. Ornamente und Inschriften können in vertiefter oder erhabener Technik ausgeführt werden.
    2. Begrenzung von Grabstätten
      Grabstätten sind voneinander nach Maßgabe des Eigen- und Wirtschaftsbetriebes Frankenthal (Pfalz) durch Schrittplatten zu trennen; die Schrittplatten sind höhenmäßig an die vordere Begrenzung anzuschließen. Unzulässig ist das Abstellen von Blumenschalen oder sonstigen Gegenständen auf diesen Schrittplatten. Einfassungen aus Stein sind nicht erlaubt.
  • Muslimische Grabstätten

    Muslimische Grabstätten sind Einzelgrabstätten mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Sie sind auf Antrag jederzeit verlängerbar
    Die Tuchbestattung, Rituelle Waschung, sowie die Ausrichtung des Verstorbenen Richtung Mekka sind auf Antrag möglich.
    Näheres regelt die "Nutzungsrechtslinie für muslimische Bestattung". 

    Gestaltungsvorschriften

    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.

    Alle Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.

    Die Pflanzungen auf den Grabstätten dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

    Die Grabanlagen müssen seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

    Grababdeckungen sind bis zu 50 % unter den Vorrausetzungen einer Verlängerung der Ruhefrist erlaubt.


  • Jüdische Grabstätten

    Jüdische Grabstätten sind Einzelewigkeitsgrabstätten mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Sie sind auf Antrag jederzeit verlängerbar.
    Jede Bestattung in den Jüdischen Teilen des Friedhofes müssen durch die Jüdische Kultusgemeinde über das Bestattungsinstitut genehmigt werden. Es dürfen nur Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinde beigesetzt werden. 

    Gestaltungsvorschriften

    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.

    Alle Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.

    Die Pflanzungen auf den Grabstätten dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

    Die Grabanlagen müssen seitens der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

    Grababdeckungen sind bis zu 50 % unter den Vorrausetzungen einer Verlängerung der Ruhefrist erlaubt.

    Für den Grabmalgenehmigungsantrag ist eine Bestätigung durch die Jüdische Kultusgemeinde über den Steinmetzbetrieb vorzulegen.