Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.

    Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

    • wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
    • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
    • Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.
  • Verfahrensablauf

    Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

  • Zuständige Stelle

    Waffenbehörde

  • Voraussetzungen

    Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Wffenbesitzkarte (WBK)
    • gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

  • Kurztext

    • Anzeige des Bürgers zur Überlassung von Waffen oder Munition an Personen in Deutschland Entgegennahme
    • Das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen
    • Keine Anzeige erforderlich, wenn
      • wesentliche Waffenteile zur Verschönerung oder ähnlichen Arbeiten überlassen werden und dann wieder an den Besitzer übergeben werden,
      • Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses überlassen werden,
      • Waffen und/oder Munition zum Schießen auf Schießstätten überlassen werden.
    • Voraussetzung: Waffenbesitzkarte (WBK)
    • Zuständig: Waffenbehörde

An wen muss ich mich wenden?

Waffenbehörde

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Appropriate employees

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