Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.

    Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:

    • geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
    • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
    • geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).

    Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.

    Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Kurztext

    • Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung
    • tiefe Erdbohrungen, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als Erdaufschlüsse bezeichnet
    • bei der Planung einer Erdbohrung für eine geothermische Nutzung muss eine Erlaubnis beantragt werden
    • Erlaubnis ist für folgende Vorhaben notwendig:
      • geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde
      • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb
      • geothermische Aufschlusszwecke (sonstige)
    • mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat
    • zuständig: 
      • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
      • in der Regel untere Wasserbehörden
         
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

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