Parkausweis für gemeinnützige Einrichtung und sozialen Dienst beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.

    Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken

    • im eingeschränkten Halteverbot,
    • in Bewohnerparkzonen oder
    • in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.

    Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt gültig und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.

  • Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch Ihrerseits.

    Spezielle Hinweise für Stadt Frankenthal (Pfalz)

    Bedingungen und Einschränkungen

    • Die Genehmigung gilt oft nur für bestimmte Fahrzeuge und ist ortsgebunden.
    • Die Parkdauer ist i. d. R. auf 1 Stunden mit Parkscheibe begrenzt.
    • Die Ausnahmegenehmigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung kein freier öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Stadt Frankenthal (Pfalz)

    Die Genehmigung muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Dabei sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

    • Nachweis über die Tätigkeit (z. B. Pflege- oder Betreuungsdienste)
    • Angaben zum Fahrzeug
    • Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahme
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, in deren Amtsbereich von den Parkerleichterungen Gebrauch gemacht werden soll.

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  • General

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