Wassergefährdende Stoffe: gewerblicher Umgang - Anzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer

    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz betreiben oder stilllegen will,
    • wassergefährdende Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

    hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

  • Voraussetzungen

    Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, oder Erlaubnis, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen wird die jeweils zuständige Behörde die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens beteiligen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Pläne und technische Beschreibungen der Anlage. Ausführliche Angaben finden Sie im Internet.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Wird die angezeigte Maßnahme untersagt, oder werden Anordnungen zum Gewässerschutz erlassen, können je nach Aufwand Gebühren in einem Rahmen zwischen 10,00 € und 370,00 € anfallen. - Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten - (Besonderes Gebührenverzeichnis, Lfd. Nr. 11.3.5)

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen eine Untersagung der Maßnahme oder gegen Anordnungen durch die Wasserbehörde: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

  • Unterstützende Institutionen

    Die Regionalstellen Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz, Montabaur, Trier) bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Kaiserslautern, Mainz, Neustadt a.d.W.).

    Auf deren Internetseiten stehen Ihnen die Planungshinweise „Antragsunterlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und weitere Informationen zu verschiedenen Anlagenarten zur Verfügung:

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