Sterbefall anzeigen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

    Spezielle Hinweise für Stadt Frankenthal (Pfalz)

    Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist.

    Anzuzeigen ist der Sterbefall innerhalb von drei Werktagen beim zuständigen Standesamt. 

    Grundsätzlich werden für die Beurkundung folgende Unterlagen benötigt:

    - Todesbescheinigung des Arztes

    - Heiratsurkunde bzw. Ablichtung aus dem Eheregister des Verstorbenen bei verheirateten Personen, 

    - zusätzlich die Sterbeurkunde des Ehegatten bei verwitweten Personen

    - Geburtsurkunde bei ledigen Personen

    - Personalausweis

    - Meldebescheinigung bei nicht in Frankenthal gemeldeten Verstorbenen

    Falls eine Bestattung auf einem der Frankenthaler Friedhöfe stattfinden soll, ist zusätzlich eine Bestattungsgenehmigung erforderlich. Diese wird ebenfalls durch das Standesamt ausgestellt.

    Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von €uro 19,00 fällig.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

    Antragsfrist: 3 Tage

  • Rechtsgrundlage

    § 28-31 PstG


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