Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Ihre Berufsqualifizierung noch nicht vollständig anerkannt wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erhalten und begleitend eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ausüben.

    Dafür müssen Sie sich verpflichten, nach der Einreise einen Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu stellen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Zugleich muss der Arbeitgeber Ihnen die Wahrnehmung der erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, zum Beispiel durch Freistellungen oder betriebliche Praktika.

    Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn:

    • Sie über eine in dem jeweiligen Staat anerkannte ausländische Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen,
    • Sie über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
    • der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist und
    • in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

    Sie können zusätzlich zu der Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten.

    Zur Ausübung einer Beschäftigung in reglementierten Berufen muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Die hier erforderliche Berufsausübungserlaubnis soll dann im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erworben werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist befristetet und wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu 3 Jahren verlängert werden.

  • Zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 100,00 €
    Vorkasse: Nein
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums.

    Antragsfrist: 8 Wochen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


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Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

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