Einwohnerfragestunde
in Ratssitzungen bzw. in den Sitzungen der Ortsbeiräte
Die Einwohnerfragestunde soll den Einwohnern die Möglichkeit geben, nicht nur allgemein interessierende, sondern auch individuelle Fragen zu stellen. Sie soll die Rats- und Ortsbeiratssitzungen lebendiger gestalten und zu einem besseren Verständnis zwischen den Selbstverwaltungsorganen und den Einwohnern beitragen.
Gleichzeitig muss die Rollenverteilung innerhalb der Prinzipien der repräsentativen Demokratie gewährleistet bleiben, weshalb der Zweck der Fragestunde nicht eine Diskussion mit dem Stadtrat oder dem Oberbürgermeister ist, sondern die Beantwortung von Fragen und die Äußerung von Anregungen und Fragen.
Für die Einwohnerfragestunde gibt es mehrere Grundlagen:
Gemeindeordnung
§ 16 a Fragestunde
Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
VV zu § 16 a GemO
1. Da die Fragestunde in die Tagesordnung aufzunehmen ist, wird sie gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 vom Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten, in Städten mit Stadtvorstand mit Zustimmung des Stadtvorstands (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) anberaumt.
2. Nicht nur die Fragen, sondern auch die Anregungen und Vorschläge müssen den „Bereich der örtlichen Verwaltung“ (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) betreffen. Soweit mit Fragen, Anregungen oder Vorschlägen bundes- oder landespolitische Angelegenheiten aufgegriffen werden, ohne daß ein konkreter und unmittelbarer Bezug zur Gemeinde vorliegt, hat der Bürgermeister diese zurückzuweisen.
3. Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Fragestunden nicht statt.
4. Über § 46 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gilt § 16 a auch für öffentliche Ausschusssitzungen.
Geschäftsordnung
In § 22 der Geschäftsordnung des Stadtrates ist die Einwohnerfragestunde
näher ausgestaltet. Die Geschäftsordnung
des Stadtrates weicht von der Mustergeschäftsordnung positiv ab. Es sind drei
Fragen statt einer Frage und einer Zusatzfrage zulässig. Die Einreichungsfrist
der Fragen beträgt zwei Tage statt einer Woche.
§ 22 Einwohnerfragestunde
(1) Die Einwohner und die ihnen nach § 14 Abs. 3 und
4 GemO gleichgestellten
Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, jeweils bis zu drei Fragen aus
dem Bereich der örtlichen Verwaltung bei öffentlichen Sitzungen an den Stadtrat
zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten, sofern der Stadtrat
für diese Angelegenheit zuständig ist.
(2) Fragen, Vorschläge oder Anregungen sind
schriftlich spätestens zwei Arbeitstage vor der Stadtratssitzung dem Oberbürgermeister
zuzuleiten. Zu aktuellen Vorgängen kann der Stadtrat durch
Dringlichkeitsbeschluss vor Eintritt in die Tagesordnung in Einzelfällen Ausnahmen
zulassen.
(3) Die Fragen können durch den Fragensteller unter
dem Tagesordnungspunkt "Einwohnerfragestunde" am Anfang der
öffentlichen Sitzung des Stadtrates gestellt und begründet werden. Je
Fragesteller wird eine Zusatzfrage zugelassen. Je Fragesteller werden bis zu
drei Minuten Rederecht gewährt. Die Fragestunde soll die Dauer von 30 Minuten nicht
überschreiten.
(4) Die Fragen werden grundsätzlich mündlich ohne
Beratung vom Vorsitzenden
beantwortet. Ist der Fragesteller nicht anwesend, erfolgt die Beantwortung
schriftlich.
(5) Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet,
beschließt der Stadtrat über deren weitere Behandlung, wenn die Angelegenheit
aufgrund eines Antrags von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion oder dem Vorsitzenden nach den Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung auf die
Tagesordnung gesetzt worden ist; § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt
entsprechend.
(6) Fragen, Vorschläge und Anregungen sind durch den
Vorsitzenden
zurückzuweisen, wenn sie nicht Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung
oder wenn sie Angelegenheiten, die gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher
Sitzung zu behandeln sind, betreffen.