Rundfunkbeitrag - Ermäßigung anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ haben, können Sie eine Ermäßigung ihres Rundfunkbeitrags erhalten. Sie zahlen dann einen verringerten Beitrag von EUR 5,83.

  • Verfahrensablauf

    Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular. Sie erhalten es bei Städten und Gemeinden und bei den zuständigen Behörden.
    Im Internet können Sie es auch online ausfüllen. Drucken Sie das Formular am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg.

  • Voraussetzungen

    Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ und gehören zu einer der folgenden Personengruppen:

    • Sie sind blind oder dauerhaft wesentlich sehbehindert: Grad der Behinderung (GdB) von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung
    • Sie sind hörgeschädigt, gehörlos oder Sie können sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen
    • Sie haben eine Behinderung und können deswegen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen und der GdB beträgt dauerhaft mindestens 80 Prozent

    Eine Ermäßigung des Rundfunk­beitrags oder eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht kann sich auch auf andere Personen in Ihrer Wohnung auswirken. Ihr Ehe­partner oder eingetragener Lebens­partner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebens­jahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zusammen wohnen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:

    • Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens RF
    • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF

    Für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eignet sich eine gut lesbare Kopie eines der folgenden Dokumente:

    • bei Taubblindheit:
      • Fachärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
      • Schwer­behinderten­ausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merk­zeichen TBI (taubblind)
      • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos)
      • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer fachärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
      • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
    • bei Empfängern von Blindenhilfe:
      • Bescheinigung der Behörde
      • Bewilligungs­bescheid (Folgende Angaben müssen ersichtlich sein: Welche Leistung gewährt wird, der Name des Leistungs­empfängers und der Leistungs­zeitraum.)
    • bei Sonderfürsorgeberechtigten
      • Bescheinigung über die Feststellung "Sonderfürsorgeberechtigte"

    Bitte senden Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice. Eine Rücksendung von Dokumenten kann nicht garantiert werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Antragsverfahren und Prüfung: keine

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Ermäßigung des Rundfunk­beitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt. Zurück­liegende Zeit­räume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antrag­stellung berücksichtigt werden.

    Die Dauer richtet sich nach dem Gültig­keitszeit­raum des vorgelegten Nach­weises.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie eine Behinderung haben und bestimmte staatliche Sozialleistungen erhalten, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung erhalten. Mit dem Nachweis der betreffenden Behörde können Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen, wenn Sie beispielsweise diese Leistungen beziehen:

    Arbeitslosengeld II,
    Sozialhilfe,
    Grundsicherung oder
    BAföG.

    Eine komplette Auflistung aller Sozialleistungen finden Sie auf der Internetseite des Südwestrundfunks.

  • Bemerkungen

    Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.